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Resozialisierung: Das eigentliche Ziel des Vollzugs
Vollzugswissen ·

Resozialisierung: Das eigentliche Ziel des Vollzugs

Warum Resozialisierung der Kern des modernen Strafvollzugs ist und welchen Beitrag der Vollzugsdienst leistet.

Andreas Rothermund
5 Min Lesezeit

Der Strafvollzug soll nicht nur verwahren, sondern Menschen befähigen, künftig ohne weitere Straftaten zu leben. Dieses Vollzugsziel der Resozialisierung ist der rechtliche und fachliche Kern des heutigen Strafvollzugs – und es prägt jeden Arbeitstag im allgemeinen Vollzugsdienst. Dieser Beitrag erklärt, worauf das Ziel beruht, wie es praktisch umgesetzt wird und welchen Anteil die Bediensteten daran haben. Er richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber ebenso wie an aktive Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte, die den Auftrag hinter ihrer Tätigkeit einordnen möchten.

Rechtsgrundlage und Zuständigkeit

Dass Resozialisierung das Ziel des Vollzugs ist, war lange im Strafvollzugsgesetz des Bundes festgeschrieben. Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug bei den Ländern, die eigene Landesstrafvollzugsgesetze erlassen haben. Der Grundgedanke ist überall gleich geblieben: Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen; zugleich hat er die Allgemeinheit vor weiteren Taten zu schützen. Sicherheit und Behandlung stehen dabei nicht im Widerspruch, sondern bedingen einander. Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Resozialisierungsanspruch aus dem Grundgesetz hergeleitet – er ist kein politisches Wunschbild, sondern verfassungsrechtlich verankert.

Wie es praktisch abläuft

Resozialisierung beginnt nicht am Entlassungstag, sondern mit dem Zugang. Zu Beginn steht in aller Regel eine Behandlungsuntersuchung, in der Vorgeschichte, Ausbildung, Sucht, Schulden und soziale Bindungen erfasst werden. Daraus entsteht ein Vollzugsplan, der Ziele und Maßnahmen für die Haftzeit festlegt und regelmäßig fortgeschrieben wird. Dieser Plan ist das Rückgrat der Behandlung: Er entscheidet über Arbeit, Schulbesuch, Therapie und die Frage, wann Lockerungen verantwortbar sind. Getragen wird er von einem Zusammenspiel vieler Berufsgruppen – Sozialdienst, Psychologie, Pädagogik, medizinischer Dienst und eben der allgemeine Vollzugsdienst, der den Gefangenen im Alltag am nächsten ist.

Die Bausteine der Wiedereingliederung

Damit aus dem Ziel gelebte Praxis wird, greifen mehrere Bausteine ineinander:

  • Arbeit und berufliche Bildung – geregelte Tagesstruktur, Qualifikation und das Erleben, gebraucht zu werden.
  • Schulische Bildung – vom Nachholen des Schulabschlusses bis zu Alphabetisierungskursen.
  • Suchthilfe und Therapieangebote – weil ein großer Teil der Straftaten mit Sucht zusammenhängt.
  • Aufrechterhaltung sozialer Kontakte – Besuche, Schriftverkehr und die Einbindung der Familie.
  • Übergangsmanagement – die Vorbereitung von Wohnung, Arbeit und Anschlussbetreuung vor der Entlassung.

Was das für den Vollzugsdienst bedeutet

Für die Bediensteten heißt Resozialisierung vor allem: Sie gestalten den Alltag, in dem all das überhaupt stattfinden kann. Struktur, Verlässlichkeit und ein berechenbarer, fairer Umgang wirken oft nachhaltiger als jede einzelne Maßnahme. Der allgemeine Vollzugsdienst ist Bezugspunkt, Beobachter und Vorbild zugleich – und liefert wichtige Einschätzungen für den Vollzugsplan und für Lockerungsentscheidungen. Diese Doppelrolle aus Sicherheit und Zuwendung macht den Beruf anspruchsvoll: Nähe zulassen, ohne die notwendige professionelle Distanz zu verlieren. Wer diesen Balanceakt beherrscht, wird für Gefangene zu einer verlässlichen Orientierung – und leistet damit einen Beitrag, den keine noch so gute Maßnahme ersetzen kann.

Woran sich Erfolg messen lässt

Der übliche Maßstab ist die Rückfallquote – und sie wird oft gegen den Resozialisierungsgedanken gewendet. Das greift zu kurz. Aussagekräftiger als eine einzelne Zahl ist der Vergleich zwischen den Ausgangslagen: Wer mit gesicherter Wohnung, Arbeit und einer Anlaufstelle entlassen wird, wird erfahrungsgemäß seltener erneut straffällig als jemand, der ohne Anschluss direkt aus dem geschlossenen Vollzug in die Freiheit tritt. Nicht die Dauer der Haft senkt das Risiko, sondern das, was für die Zeit danach organisiert wurde. Genau deshalb ist die Übergangsarbeit kein Beiwerk, sondern Kern des Auftrags.

Verbreitete Irrtümer

Ein häufiges Missverständnis lautet, Resozialisierung stehe der Sicherheit entgegen. Das Gegenteil ist der Fall: Der wirksamste Schutz der Allgemeinheit ist ein Mensch, der nach der Entlassung nicht erneut zur Tat greift. Ein zweiter Irrtum ist die Vorstellung, der Vollzug könne alles reparieren. Er setzt dort an, wo vieles bereits schiefgelaufen ist – gebrochene Bindungen, fehlende Ausbildung, Sucht. Er kann diese Lasten mildern und Perspektiven eröffnen, aber er ist kein Wundermittel. Gemessen wird er trotzdem an einem Ziel, für dessen Voraussetzungen er nicht allein verantwortlich ist.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Wie das praktisch aussieht, zeigt ein typischer Verlauf: Ein junger Gefangener kommt ohne abgeschlossene Ausbildung und mit einer Suchtvorgeschichte in Haft. In der Behandlungsuntersuchung wird beides erfasst, der Vollzugsplan sieht zunächst eine Stabilisierung und begleitende Hilfe vor, danach den Beginn einer beruflichen Qualifizierung im Arbeitsbetrieb. Über Monate verfestigt sich ein geregelter Tagesablauf, der Kontakt zur Familie wird über Besuche gehalten. Im letzten Abschnitt der Haft bereitet der Sozialdienst gemeinsam mit externen Stellen Wohnung und Anschlussbetreuung vor, damit der Übergang nicht ins Leere führt. Kein einzelner Schritt ist spektakulär – doch in der Summe entsteht die Grundlage für ein Leben ohne neue Straftaten. Der allgemeine Vollzugsdienst begleitet diesen Weg jeden Tag: Er hält die Struktur, meldet Fortschritte wie Rückschläge und ist oft die erste Person, der Veränderungen auffallen.

Weiterführend: Vertiefende Beiträge zu diesem Thema sind Diensthundewesen im Justizvollzug: Mit dem Hund im Dienst.

Häufige Fragen

Ist Resozialisierung nicht ein naives Ziel?

Nein. Sie ist gesetzlich vorgeschriebenes Vollzugsziel und zugleich der wirksamste Schutz der Allgemeinheit, weil ein straffrei lebender Entlassener keine neuen Opfer schafft.

Wer entscheidet über die Behandlung im Vollzug?

Grundlage ist der Vollzugsplan, der aus der Behandlungsuntersuchung entsteht und von mehreren Fachdiensten getragen wird. Er wird während der Haft fortgeschrieben.

Welchen Anteil hat der allgemeine Vollzugsdienst daran?

Einen großen: Die Bediensteten gestalten den Alltag, geben Struktur, sind Bezugspersonen und liefern Einschätzungen, die in Vollzugsplan und Lockerungsentscheidungen einfließen.

Gilt das Vollzugsziel bundesweit einheitlich?

Der Grundgedanke ist überall gleich, die Ausgestaltung regeln aber seit der Föderalismusreform 2006 die einzelnen Landesstrafvollzugsgesetze. Details unterscheiden sich daher je nach Bundesland.


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