
Entlassungsvorbereitung: Der Übergang in die Freiheit
Wie der Vollzug Gefangene auf die Entlassung vorbereitet und welchen Beitrag der Dienst dazu leistet.
Der Tag der Entlassung ist der eigentliche Prüfstein des Vollzugs: An ihm entscheidet sich, ob die Zeit in Haft in ein straffreies Leben mündet oder in den nächsten Rückfall. Entlassungsvorbereitung ist deshalb kein Verwaltungsakt der letzten Wochen, sondern ein roter Faden, der die gesamte Haftzeit durchzieht. Dieser Beitrag erklärt, wie der Vollzug diesen Übergang organisiert, welche Stellen zusammenwirken und welchen Anteil der allgemeine Vollzugsdienst daran hat – gedacht für Bewerberinnen und Bewerber ebenso wie für Beschäftigte, die den Ablauf im Alltag begleiten.
Warum der Übergang in die Freiheit so heikel ist
Freiheit ohne Grundlage ist gefährlich. Wer aus der Haft entlassen wird und weder eine Wohnung noch Arbeit noch geregelte Finanzen hat, steht vor genau den Problemen, die häufig schon zur ersten Straftat beigetragen haben. Hinzu kommt der abrupte Wechsel von einem streng durchstrukturierten Anstaltsalltag in eine Welt, in der plötzlich jede Entscheidung selbst zu treffen ist – vom Einkauf bis zum Behördengang. Die Entlassungsvorbereitung setzt hier an: Sie soll die äußeren Voraussetzungen für ein geregeltes Leben schaffen und zugleich den Übergang so gestalten, dass er nicht zum Absturz wird.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Der Justizvollzug ist Ländersache. Seit der Föderalismusreform haben die Länder eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, weshalb sich die Ausgestaltung der Entlassungsvorbereitung im Detail unterscheidet. Gemeinsam ist allen Ländern das gesetzlich verankerte Vollzugsziel: Gefangene sollen befähigt werden, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Entlassungsvorbereitung ist der Punkt, an dem sich dieses Ziel bewähren muss. Zuständig ist keine einzelne Person, sondern ein Zusammenspiel aus Sozialdienst, Vollzugsabteilung, Anstaltsleitung und externen Stellen wie der Bewährungshilfe und den freien Trägern der Straffälligenhilfe.
Der Vollzugsplan als Fahrplan
Herzstück der Vorbereitung ist der Vollzugsplan. Er wird zu Beginn der Haft erstellt und in festen Abständen fortgeschrieben; in ihm ist von Anfang an angelegt, worauf die Haftzeit hinauslaufen soll – von der Behandlung über Ausbildung und Arbeit bis zu den Lockerungen. Die Entlassungsvorbereitung ist damit kein Anhängsel der letzten Wochen, sondern Teil eines langfristigen Plans. Je näher der Entlassungstermin rückt, desto konkreter werden die Schritte. Erfahrungsgemäß verdichten sich Wohnungssuche, Arbeitsvermittlung und die Erprobung in Lockerungen im letzten Abschnitt der Haft.
Die Bausteine der Vorbereitung
Damit der Übergang gelingt, greifen mehrere Maßnahmen ineinander. Sie ersetzen einander nicht, sondern wirken erst im Zusammenspiel:
- Sozialdienst: koordiniert die Vorbereitung, klärt Ansprüche und stellt Kontakte zu Ämtern und Beratungsstellen her.
- Lockerungen: Ausgang und Freigang erlauben es, Wohnung und Arbeit noch aus der Haft heraus zu regeln und die Freiheit in kleinen Schritten zu erproben.
- Schuldnerberatung: ordnet die oft belastenden Verbindlichkeiten, damit der erste Lohn nicht sofort gepfändet wird.
- Wohnungssicherung: eine feste Adresse ist Voraussetzung für vieles – von der Meldung bis zum Arbeitsvertrag.
- Arbeits- und Ausbildungsvermittlung: eine Perspektive auf Beschäftigung gilt als einer der stärksten Schutzfaktoren gegen Rückfall.
- Offener Vollzug: häufig die letzte Stufe vor der Entlassung, in der unter gelockerten Bedingungen der Alltag draußen geübt wird.
Zwei Wege aus der Haft
Für die Praxis wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Wegen. Wird der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt – nach § 57 StGB in der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln, unter besonderen Voraussetzungen der Hälfte –, steht der oder die Entlassene unter Auflagen und wird von der Bewährungshilfe begleitet. Wer die Strafe dagegen vollständig verbüßt, geht ohne Bewährungsauflagen; bei längeren Freiheitsstrafen kann kraft Gesetzes die Führungsaufsicht eintreten. Gerade die Vollverbüßer sind die Gruppe, bei der die Vorbereitung am meisten leistet, weil danach kein engmaschiges Netz mehr greift.
Was der allgemeine Vollzugsdienst beiträgt
Über die Entlassung entscheidet der Vollzugsdienst nicht – aber er prägt sie mit. Wer täglich mit den Gefangenen arbeitet, beobachtet Fortschritte und Rückschläge aus nächster Nähe. Diese Beobachtungen fließen in Stellungnahmen zu Lockerungen und in die Fortschreibung des Vollzugsplans ein und sind für die Entscheidungen eine wesentliche Grundlage. Hinzu kommt die Wirkung im Alltag: verlässliche Ansprache, ein klarer Rahmen und auch kleine Ermutigungen geben Orientierung in einer Phase, in der viele zwischen Hoffnung und Angst vor der Freiheit schwanken.
Verbreitete Irrtümer
Ein hartnäckiger Irrtum lautet, Entlassungsvorbereitung sei Sache der letzten Wochen. Tatsächlich beginnt sie mit dem Vollzugsplan zu Haftbeginn. Ebenso verbreitet ist die Annahme, mit dem Öffnen des Tores sei die Aufgabe erledigt. Der kritischste Moment ist jedoch oft die erste Zeit in Freiheit – deshalb setzen viele Angebote der Straffälligenhilfe bewusst über den Entlassungstag hinaus an. Und schließlich hält sich der Glaube, gute Vorbereitung sei „Wohlfühlpolitik“. Das Gegenteil ist der Fall: Ein geordneter Übergang senkt das Rückfallrisiko und dient damit unmittelbar der Sicherheit der Allgemeinheit.
Weiterführend: Vertiefende Beiträge zu diesem Thema sind Drogen und Schmuggel im Vollzug: Wie Bedienstete gegensteuern.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Entlassungsvorbereitung?
Sie ist von Haftbeginn an im Vollzugsplan angelegt und wird laufend fortgeschrieben. Intensiv und konkret wird sie erfahrungsgemäß im letzten Abschnitt der Haft, wenn Wohnung, Arbeit und Lockerungen zusammenkommen müssen.
Wer organisiert die Entlassung?
Federführend ist der Sozialdienst, eingebunden in das Vollzugsteam aus Vollzugsabteilung und Anstaltsleitung. Externe Stellen wie Bewährungshilfe und freie Träger wirken mit. Der allgemeine Vollzugsdienst unterstützt im Alltag und mit seinen Beobachtungen.
Was ist der Unterschied zwischen Bewährung und Vollverbüßung?
Bei einer Aussetzung des Strafrests zur Bewährung folgen Auflagen und die Begleitung durch die Bewährungshilfe. Bei vollständiger Verbüßung entfallen Bewährungsauflagen; bei längeren Strafen kann die Führungsaufsicht kraft Gesetzes eintreten.
Kann der Vollzugsdienst die Entlassung beeinflussen?
Nicht entscheiden, aber mitprägen. Die Beobachtungen aus dem Dienstalltag fließen in Stellungnahmen zu Lockerungen und in den Vollzugsplan ein und sind für die Entscheidungen eine wesentliche Grundlage.