
Angriffe auf Vollzugsbedienstete: Was der Strafrechtsentwurf 2026 ändern soll
Die Bundesregierung will die Strafen für Widerstand und tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte anheben. Was das für Übergriffe von Gefangenen bedeutet, was heute schon gilt und wie Bedienstete abgesichert sind.
Stand: 2. Oktober 2026. Beschrieben wird ein Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch damit befassen und zustimmen. Bis zur Verkündung eines Gesetzes gilt das bisherige Strafrecht unverändert.
Ein Gefangener verliert bei einer Kontrolle die Beherrschung und schlägt zu: Für Beschäftigte im Justizvollzug ist das kein theoretisches Szenario. Die Bundesregierung möchte Angriffe auf Amtsträger, die staatliche Entscheidungen durchsetzen, künftig mit deutlich höheren Strafen belegen. Das Vorhaben firmiert unter dem Schlagwort Schutz des Gemeinwesens und setzt im Kern bei zwei Vorschriften an, die im Vollzug seit Jahren eine Rolle spielen: beim Widerstand nach § 113 und beim tätlichen Angriff nach § 114 des Strafgesetzbuchs.
Dieser Beitrag ordnet ein, wie Übergriffe von Gefangenen heute strafrechtlich behandelt werden, was sich nach dem Entwurf ändern soll, welche Zahlen es gibt und was unabhängig vom Strafverfahren folgt – für den Gefangenen in der Anstalt ebenso wie für die betroffenen Bediensteten.
Wo das Gesetzgebungsverfahren steht
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte einen ersten Referentenentwurf am 30. Dezember 2025 vorgelegt; Verbände konnten dazu Stellung nehmen. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Text als Regierungsentwurf verabschiedet. Damit liegt der Ball nun bei Bundesrat und Bundestag. Wann sich die beiden Kammern damit befassen, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Den Verlauf dokumentiert das Ministerium auf seiner Seite zum Gesetzgebungsverfahren.
In Kraft treten soll das Gesetz laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung. Ein Datum lässt sich daraus noch nicht ableiten. Für die Praxis ist ein Grundsatz wichtig: Welche Strafe droht, richtet sich nach dem Gesetz, das zum Zeitpunkt der Tat gilt (§ 2 Abs. 1 StGB). Höhere Strafrahmen würden also nur Übergriffe betreffen, die nach einem Inkrafttreten begangen werden.
Was heute gilt: Widerstand und tätlicher Angriff im Vollzug
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei eng verwandte Delikte. § 113 StGB betrifft den Widerstand: Wer sich mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt gegen eine Vollstreckungsmaßnahme stemmt, muss heute mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. § 114 StGB reicht weiter und erfasst den tätlichen Angriff. Dafür genügt es, dass die angegriffene Person gerade irgendeine Diensthandlung vornimmt – eine Zwangsmaßnahme muss nicht laufen. Der Strafrahmen liegt bei drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Gelten Vollzugsbedienstete als Vollstreckungsbeamte? Beide Vorschriften nennen keine Berufsgruppen. Sie beschreiben eine Funktion: Geschützt sind Amtsträger, deren Aufgabe es ist, Gesetze, Urteile, gerichtliche Beschlüsse oder Verfügungen durchzusetzen. Dass darunter auch Justizvollzugsbeamte fallen können, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2023 (Az. 3 ORs 13/23). Dort ging es um einen Strafgefangenen, der Beamte angegriffen hatte, als sie ihn in einen besonders gesicherten Haftraum bringen wollten. Das Gericht prüfte den Fall ausdrücklich unter dem Blickwinkel der §§ 113 und 114. Eine pauschale Aussage für jede Situation im Vollzugsalltag ist das nicht; es kommt darauf an, welche Aufgabe die betroffene Person im Moment des Angriffs wahrnahm.
Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zählt. Beim Widerstand entfällt die Strafbarkeit nach § 113, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig war. Für den tätlichen Angriff gilt diese Regel nur, soweit eine Vollstreckungshandlung betroffen ist (§ 114 Abs. 3 StGB). Genau darum drehte sich der Frankfurter Fall: Im Raum stand, dass die Verbringung von einem dafür nicht zuständigen Beamten angeordnet worden war. Das Gericht hielt fest, dass dann eine Strafbarkeit nach §§ 113 und 114 ausscheiden kann, eine Verurteilung wegen Körperverletzung aber trotzdem möglich bleibt. Für den Dienst bedeutet das: Zuständigkeiten, Anordnungen und ihre Dokumentation sind keine Formalie, sondern tragen später ein mögliches Strafverfahren.
Was der Regierungsentwurf ändern soll
Der Entwurf hebt beide Strafrahmen an und ordnet die besonders schweren Fälle neu. Die Übersicht stellt geltendes Recht und geplante Fassung gegenüber.
| Vorschrift | Heute (geltendes Recht) | Laut Regierungsentwurf (geplant) |
|---|---|---|
| § 113 Abs. 1 StGB – Widerstand | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| § 113 Abs. 2 StGB – besonders schwerer Fall | 6 Monate bis 5 Jahre; Regelbeispiele: Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führen, Lebensgefahr bzw. Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung, gemeinschaftliche Tat | Rahmen unverändert 6 Monate bis 5 Jahre; als Regelbeispiele bleiben das Mitführen einer Waffe und die gemeinschaftliche Tat |
| § 114 Abs. 1 StGB – tätlicher Angriff | 3 Monate bis 5 Jahre | 6 Monate bis 5 Jahre |
| § 114 StGB – besonders schwerer Fall | über den Verweis auf § 113 Abs. 2: 6 Monate bis 5 Jahre | eigener Rahmen: 1 bis 10 Jahre; Regelbeispiele: Waffe oder gefährliches Werkzeug verwenden, gemeinschaftliche Tat, Lebensgefahr bzw. Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung, neu: hinterlistiger Überfall |
| § 114 StGB – minder schwerer Fall | nicht vorgesehen | 3 Monate bis 5 Jahre |
Beim Widerstand bleibt es dabei, dass Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander möglich sind; nur die Obergrenze steigt von drei auf fünf Jahre. Gewichtiger ist der Schritt beim tätlichen Angriff: Die Mindeststrafe soll sich von drei auf sechs Monate verdoppeln. Für besonders schwere Fälle erhält § 114 einen eigenen Rahmen von einem bis zu zehn Jahren. Dabei verschiebt sich ein Detail, das im Vollzug durchaus eine Rolle spielen kann: Beim tätlichen Angriff soll künftig entscheidend sein, ob eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet wird. Das bloße Mitführen bleibt ein Regelbeispiel des Widerstands nach § 113.
Neu ist der hinterlistige Überfall. Gemeint ist ein Angriff, bei dem der Täter seine Absicht planvoll verbirgt, um die Überraschung auszunutzen und Gegenwehr zu erschweren. Der Begriff ist aus dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung bekannt; die Entwurfsbegründung verweist auf die Rechtsprechung dazu. Ob und wann ein Geschehen in der Anstalt darunterfällt, müssten nach einem Inkrafttreten die Gerichte klären.
Als Gegengewicht sieht der Entwurf einen minder schweren Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren vor, damit die Strafe auch bei sehr leichten Tätlichkeiten angemessen bleibt. Die Begründung nennt als Beispiel Tritte, die ihr Ziel verfehlen. Umgekehrt wird auch der besonders schwere Fall nicht zum Verbrechen hochgestuft, sondern bleibt ein Vergehen.
Über die beiden Vorschriften hinaus soll in die allgemeine Strafzumessung (§ 46 StGB) ein weiterer Gesichtspunkt einfließen: Gerichte sollen berücksichtigen, ob eine Tat geeignet ist, Arbeit im Dienst der Allgemeinheit mehr als nur geringfügig zu stören. Einen eigenen Abschnitt zum Justizvollzug enthält der Entwurf nicht. Für Bedienstete in den Anstalten wirken in erster Linie die Änderungen an §§ 113 und 114.
Wie oft es zu Übergriffen kommt
Eine bundesweite Statistik speziell zu Übergriffen im Justizvollzug ließ sich für diesen Beitrag nicht finden. Belastbar sind vor allem Angaben einzelner Länder. Das ausführlichste amtliche Beispiel stammt aus Nordrhein-Westfalen: In der Landtags-Drucksache 18/15661 vom 12. September 2025 nennt die Landesregierung auf eine Kleine Anfrage hin folgende Werte.
| Jahr | Übergriffe von Gefangenen auf Bedienstete in NRW |
|---|---|
| 2022 | 110 |
| 2023 | 119 |
| 2024 | 135 |
Für 2015 bis 2021 weist dieselbe Antwort nur Werte zwischen 6 und 18 pro Jahr aus. Einen Sprung auf ein Vielfaches darf man daraus aber nicht herauslesen. Seit dem 1. Januar 2022 zählt NRW auch Angriffe, die nicht als berichtspflichtiges besonderes Vorkommnis gelten, und die Landesregierung betont selbst, dass die Daten ab 2022 deshalb deutlich von den Vorjahren abweichen. Aussagekräftig sind also erst die Werte ab 2022 – und die steigen von Jahr zu Jahr. Zahlen für 2025 lagen zum Zeitpunkt der Antwort noch nicht vor.
Aus Bayern meldet der Verband der Justizvollzugsbediensteten (JVB) für 2025 ein Plus von 15 Prozent bei den tätlichen Übergriffen und von 20,6 Prozent bei den angezeigten Gewaltdelikten. Absolute Zahlen nennt die Verbandsmitteilung nicht; es handelt sich um eine Angabe der Interessenvertretung, nicht um eine amtliche Statistik.
Zur Einordnung: Die Bundesregierung stützt ihren Entwurf unter anderem auf Auswertungen der Innenministerkonferenz. Danach wurden 2025 insgesamt 125.454 Straftaten gegen Polizei- und Vollstreckungsbeamte sowie gegen Rettungs- und Feuerwehrkräfte registriert. Welcher Anteil davon auf den Justizvollzug entfällt, lässt sich dieser Gesamtzahl nicht entnehmen.
Praxisbeispiel: Ein Schlag bei der Haftraumkontrolle
Die folgende Situation ist erfunden und dient allein der Veranschaulichung. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Justizvollzugsobersekretärin Lena Brandt (34) arbeitet seit acht Jahren im allgemeinen Vollzugsdienst einer bayerischen Anstalt. Bei einer Haftraumkontrolle findet sie gemeinsam mit einem Kollegen ein nicht genehmigtes Ladekabel und stellt es sicher. Der Gefangene reagiert gereizt, beschimpft sie und schlägt dann in ihre Richtung; die Hand trifft sie an der Schulter. Der Kollege alarmiert Verstärkung, nach kurzer Zeit ist die Lage ruhig. Frau Brandt trägt eine Prellung davon und fällt zwei Tage aus.
Was strafrechtlich im Raum steht: Die Kontrolle dürfte als Diensthandlung einzuordnen sein, der Schlag kommt als tätlicher Angriff nach § 114 StGB in Betracht – nach heutigem Recht mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Daneben ist an eine Körperverletzung zu denken. Für sie kann neben Frau Brandt auch ihr Dienstvorgesetzter Strafantrag stellen (§ 230 Abs. 2 StGB); für die Beschimpfung gilt das nach § 194 Abs. 3 StGB ebenso. Wie Staatsanwaltschaft und Gericht den Vorfall am Ende werten, hängt von den Umständen ab – und davon, wie genau der Ablauf festgehalten wurde.
Was der Entwurf ändern würde: Ereignete sich derselbe Vorfall nach einem Inkrafttreten der Reform, läge der Regelstrafrahmen bei sechs Monaten bis fünf Jahren. Ob ein Gericht einen minder schweren Fall annehmen würde, ist offen; die Begründung denkt dabei eher an Tritte, die ins Leere gehen. Für den Fall von Frau Brandt selbst bliebe es beim bisherigen Recht, weil die Tat vor einer Gesetzesänderung lag.
Was in der Anstalt folgt: Unabhängig vom Strafverfahren kann die Anstaltsleitung eine Disziplinarmaßnahme anordnen. Das bayerische Strafvollzugsgesetz lässt das ausdrücklich auch dann zu, wenn wegen derselben Verfehlung ein Strafverfahren läuft (Art. 109 Abs. 3 BayStVollzG). Der Katalog in Art. 110 BayStVollzG reicht vom Verweis über Einschränkungen bei Einkauf, Fernsehen und Freizeit bis zum Arrest von höchstens vier Wochen, der schweren oder wiederholten Verfehlungen vorbehalten ist. Die übrigen Länder regeln das in ihren eigenen Vollzugsgesetzen. Wie ein solches Verfahren abläuft und welches Gewicht die Meldung der Bediensteten hat, erklärt der Ratgeber Disziplinarmaßnahmen gegen Gefangene.
Was für Frau Brandt selbst zählt: Sie meldet den Vorfall umgehend als Dienstunfall und lässt die Verletzung ärztlich dokumentieren. Verlangt sie vom Gefangenen Schmerzensgeld und lässt sich der zugesprochene Betrag nicht eintreiben, kann in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen der Dienstherr einspringen (Art. 97 BayBG).
Absicherung: Was neben dem Strafrecht wichtig bleibt
Höhere Strafrahmen verhindern keinen Angriff und ersetzen keine Fürsorge. Für Bedienstete bleiben deshalb drei Punkte wichtig.
- Dienstunfall: Eine Verletzung durch einen Gefangenen während des Dienstes kommt als Dienstunfall in Betracht; maßgeblich ist das Beamtenversorgungsrecht des jeweiligen Landes. Meldung, Fristen und Leistungen erklärt der Beitrag Dienstunfall im Vollzug: Übergriffe, Fürsorge und Absicherung ausführlich. Führen die Folgen dazu, dass der Dienst auf Dauer nicht mehr möglich ist, hilft der Überblick Dienstunfähigkeit und vorzeitiger Ruhestand.
- Schmerzensgeld: Ein Anspruch gegen einen Gefangenen ist das eine, ihn durchzusetzen das andere. Für diesen Fall sehen etwa Bayern und Nordrhein-Westfalen vor, dass der Dienstherr einen gerichtlich zugesprochenen Betrag übernehmen kann. In Bayern ist Voraussetzung unter anderem, dass eine Vollstreckung über mindestens 500 Euro erfolglos geblieben ist; der Antrag muss binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils gestellt werden. In Nordrhein-Westfalen setzt § 82a LBG NRW einen nach dem Vollstreckungsversuch offenen Betrag von mindestens 250 Euro voraus. Für andere Länder lohnt der Blick in das jeweilige Landesbeamtengesetz.
- Strafantrag durch den Dienstvorgesetzten: Bei Körperverletzung und Beleidigung im Dienst kann auch die oder der Dienstvorgesetzte den Strafantrag stellen (§§ 230 Abs. 2, 194 Abs. 3 StGB). Das entlastet Betroffene, die nach einem Übergriff nicht selbst aktiv werden möchten.
Mindestens ebenso wichtig ist die Vorbeugung. Gesprächsführung und Deeskalation entscheiden oft darüber, ob eine angespannte Situation kippt – mehr dazu unter Deeskalation und Konfliktmanagement im Vollzug. Für zugespitzte Lagen gibt es spezialisierte Kräfte; wie deren Arbeit aussieht, zeigt der Beitrag zur Spezialisierung Sicherungsgruppe. Einen ehrlichen Eindruck vom Alltag in der Anstalt vermittelt Arbeiten in der JVA: Erfahrungen und Realität.
Einordnung: Was ein höherer Strafrahmen leisten kann
Der dbb beamtenbund und tarifunion hat den Kabinettsbeschluss als wichtigen Schritt begrüßt, zugleich aber deutlich gemacht, dass die Höhe der Strafe nur einer von mehreren Hebeln sei. Der Dachverband nennt zügige Verfahren, ausreichend Personal in der Justiz, Prävention und eine gute Versorgung der Betroffenen. Das ist die Sicht einer Interessenvertretung, keine amtliche Bewertung – sie trifft aber einen Punkt, den viele aus dem Vollzug kennen.
Ein Strafrahmen wirkt nur, wenn Übergriffe angezeigt, ermittelt und zeitnah verhandelt werden. Vollständige Meldungen, eine saubere Dokumentation und die ärztliche Feststellung von Verletzungen bleiben deshalb das, was Bedienstete selbst beitragen können – ganz gleich, ob und in welcher Form der Entwurf Gesetz wird.
Häufige Fragen
Gilt die höhere Strafe für Angriffe auf Vollzugsbedienstete schon?
Nein. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, anschließend muss das Gesetz verkündet werden. Geplant ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Taten vor diesem Zeitpunkt werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Schützen §§ 113 und 114 StGB auch Justizvollzugsbeamte?
Die Vorschriften schützen Amtsträger, die unter anderem Urteile und Verfügungen durchsetzen. Das OLG Frankfurt am Main hat sie 2023 im Fall eines Gefangenen geprüft, der Vollzugsbeamte bei der Verbringung in einen besonders gesicherten Haftraum angegriffen hatte. Ob im Einzelfall eine Vollstreckungshandlung oder eine sonstige Diensthandlung vorlag, entscheidet darüber, welche der beiden Vorschriften greift.
Kann ein Gefangener zusätzlich in der Anstalt belangt werden?
Ja. Eine Disziplinarmaßnahme ist neben dem Strafverfahren möglich; in Bayern stellt Art. 109 Abs. 3 BayStVollzG das ausdrücklich klar. Über die Disziplinarmaßnahme entscheidet die Anstaltsleitung, über die Strafe das Gericht.
Wird künftig jede Rangelei mit mindestens sechs Monaten bestraft?
Nicht zwingend. Für minder schwere Fälle sieht der Entwurf einen Rahmen ab drei Monaten vor. Ob eine Handlung überhaupt ein tätlicher Angriff ist und wie schwer sie wiegt, beurteilt das Gericht im Einzelfall.