Maßregelvollzug: Unterschied zum Strafvollzug & was Bedienstete wissen müssen
Maßregelvollzug einfach erklärt: Unterschied zum Strafvollzug, § 63 und § 64 StGB, welche Berufe dort arbeiten und wie lange die Unterbringung dauert.
Wer sich für eine Laufbahn im Justizvollzug interessiert oder im Vollzug arbeitet, stößt früher oder später auf den Begriff Maßregelvollzug. Er wird oft mit dem Strafvollzug verwechselt, ist aber etwas grundlegend anderes: Hier steht nicht die Strafe im Mittelpunkt, sondern die Behandlung. Dieser Beitrag erklärt, was der Maßregelvollzug ist, worin er sich vom Strafvollzug unterscheidet, welche Berufsgruppen dort arbeiten und wie lange eine Unterbringung dauern kann.
Was ist der Maßregelvollzug?
Der Maßregelvollzug ist die Unterbringung und Behandlung von Straftäterinnen und Straftätern, die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen haben und von denen weiterhin eine Gefahr ausgeht. Rechtsgrundlage sind die sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung im Strafgesetzbuch (StGB). Anders als eine Freiheitsstrafe ist der Maßregelvollzug keine Vergeltung für Schuld, sondern dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Therapie der untergebrachten Person.
Durchgeführt wird der Maßregelvollzug in der Regel in forensischen Fachkliniken beziehungsweise psychiatrischen Krankenhäusern, nicht in einer klassischen Justizvollzugsanstalt. Die Zuständigkeit liegt je nach Bundesland häufig beim Gesundheits- oder Sozialressort, nicht beim Justizressort — hier gibt es aber Unterschiede zwischen den Ländern.
§ 63 und § 64 StGB: die zwei Formen
Zwei Vorschriften bilden den Kern des Maßregelvollzugs:
- § 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: für Täter, deren Gefährlichkeit auf einer dauerhaften psychischen Erkrankung beruht. Die Unterbringung ist grundsätzlich nicht von vornherein befristet.
- § 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: für Täter mit einer Suchterkrankung (Alkohol, Drogen), wenn die Tat auf den Hang zurückgeht und Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Diese Unterbringung ist zeitlich enger begrenzt.
Über die Anordnung entscheidet das Gericht im Strafurteil, gestützt auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten.
Maßregelvollzug und Strafvollzug: der Unterschied
| Merkmal | Strafvollzug (JVA) | Maßregelvollzug |
|---|---|---|
| Ziel | Vollstreckung der Strafe, Resozialisierung | Behandlung/Therapie und Sicherung |
| Grundlage | Freiheitsstrafe (schuldfähig) | Maßregel bei (verminderter) Schuldunfähigkeit |
| Ort | Justizvollzugsanstalt | Forensische Klinik / psychiatrisches Krankenhaus |
| Dauer | im Urteil festgelegt | abhängig vom Therapieerfolg, regelmäßig überprüft |
| Personal | überwiegend Justizvollzugsbedienstete | überwiegend medizinisch-therapeutisches Personal |
Wer arbeitet im Maßregelvollzug?
Weil die Behandlung im Vordergrund steht, ist das Team interdisziplinär. Typische Berufsgruppen sind:
- Pflegekräfte (Gesundheits- und Krankenpflege, Fachweiterbildung forensische Psychiatrie)
- Ärztinnen und Ärzte (Psychiatrie/Psychotherapie)
- Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeuten
- Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- Ergo-, Arbeits- und Bewegungstherapeuten
- Sicherungsdienst für die bauliche und organisatorische Sicherheit
Für den Justizvollzug im engeren Sinn (die Laufbahn im allgemeinen Vollzugsdienst der JVA) ist der Maßregelvollzug damit kein direkter Arbeitgeber — die Wege überschneiden sich aber, etwa beim Sicherungsdienst und bei Verlegungen.
Wie lange dauert die Unterbringung?
Eine feste Höchstdauer wie bei einer Freiheitsstrafe gibt es beim § 63 grundsätzlich nicht. Stattdessen prüft das Gericht regelmäßig — bei der Unterbringung nach § 63 mindestens einmal jährlich —, ob die Unterbringung noch erforderlich ist (§ 67e StGB). Entscheidend ist, ob von der Person weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht. Bei der Entziehungsanstalt nach § 64 ist die Dauer enger an den Behandlungserfolg und gesetzliche Fristen geknüpft. Führt die Behandlung nicht zum Erfolg, kann die Maßregel enden — die Vollstreckung einer daneben verhängten Freiheitsstrafe bleibt davon unberührt.
Praxisbeispiel
Ein Mann begeht im Zustand einer akuten psychotischen Erkrankung eine schwere Körperverletzung. Das Gericht stellt fest, dass er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war, ordnet aber wegen fortbestehender Gefährlichkeit die Unterbringung nach § 63 StGB an. Statt in eine JVA kommt er in eine forensische Klinik, wird medikamentös und psychotherapeutisch behandelt und schrittweise — über begleitete Ausgänge und Lockerungen — auf ein Leben außerhalb vorbereitet. Erst wenn ein Gericht die Gefahr als hinreichend reduziert bewertet, wird die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt.
Häufige Fragen
Ist der Maßregelvollzug dasselbe wie Gefängnis?
Nein. Der Maßregelvollzug findet in forensischen Kliniken statt und dient der Behandlung und Sicherung, nicht der Bestrafung. Untergebracht werden Menschen, die schuldunfähig oder vermindert schuldfähig waren und von denen weiterhin eine Gefahr ausgeht.
Was ist der Unterschied zwischen § 63 und § 64 StGB?
§ 63 StGB regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei dauerhaften psychischen Erkrankungen, § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Suchterkrankungen mit Aussicht auf Behandlungserfolg.
Wie lange muss man im Maßregelvollzug bleiben?
Es gibt bei § 63 keine feste Höchstdauer. Ein Gericht überprüft regelmäßig — mindestens jährlich —, ob die Unterbringung noch nötig ist. Maßgeblich ist die fortbestehende Gefährlichkeit, nicht ein festes Strafmaß.
Arbeiten dort Justizvollzugsbeamte?
Überwiegend arbeitet medizinisch-therapeutisches Personal im Maßregelvollzug (Pflege, Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter). Sicherungsaufgaben übernimmt ein eigener Sicherungsdienst. Der klassische allgemeine Vollzugsdienst der JVA ist ein anderer Bereich.