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Nebentätigkeit als Vollzugsbeamter: Was erlaubt ist
Im Dienst · 17. Juni 2026

Nebentätigkeit als Vollzugsbeamter: Was erlaubt ist

Ob und wie du als Vollzugsbeamter eine Nebentätigkeit ausüben darfst und welche Regeln dabei gelten.

Andreas Rothermund
1 Min Lesezeit

Ein Nebenjob kann reizvoll sein – aber als Beamtin oder Beamter darfst du nicht einfach alles. Nebentätigkeiten unterliegen klaren Regeln, die Interessenkonflikte und Überlastung verhindern sollen.

Anzeige- und Genehmigungspflicht

Viele Nebentätigkeiten musst du anzeigen oder genehmigen lassen. Geprüft wird, ob sie deine Dienstpflichten beeinträchtigen, mit dem Amt vereinbar sind und keine Interessenkonflikte schaffen.

Was eher problematisch ist

Tätigkeiten, die viel Zeit kosten, in Konkurrenz zum Dienst stehen oder dem Ansehen des Amtes schaden, werden kritisch gesehen. Auch eine Erschöpfung, die den Schichtdienst gefährdet, ist ein Ausschlussgrund.

So gehst du es an

Kläre vorab mit der Personalstelle, ob deine geplante Tätigkeit zulässig ist, und hol die nötige Genehmigung ein. Transparenz schützt dich vor dienstrechtlichem Ärger.

Häufige Fragen

Darf ich überhaupt nebenbei arbeiten?

Grundsätzlich ja, aber meist nur nach Anzeige oder Genehmigung und im zeitlich begrenzten Rahmen.

Was passiert ohne Genehmigung?

Eine ungenehmigte, genehmigungspflichtige Nebentätigkeit kann dienstrechtliche Konsequenzen haben.

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